

vom 26. Juni 1998
Die Delegiertenversammlung des Vereins "Schulpsychologischer Dienst des Kantons St.Gallen" hat vom Bericht des Vorstandes vom 11. Mai 1998 Kenntnis genommen und erlässt als Statuten:
Name und Sitz:
Art. 1. Unter dem Namen "Schulpsychologischer Dienst des Kantons St. Gallen" besteht ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[1] mit Sitz in Rorschach. [1] SR 210.
Zweck:
Art. 2. Der Verein bezweckt die Organisation eines Schulpsychologischen Dienstes im Sinn von Art. 43 des Volksschulgesetzes [1] zur Durchführung der schulpsychologischen Beratung. [1] sGS 213.1.
Aufgaben:
Art. 3. Der Schulpsychologische Dienst gewährleistet im Rahmen seiner personellen Kapazitäten Dienstleistungen in den Kindergärten und in der öffentlichen Volksschule sowie in den staatlich subventionierten privaten Sonderschulen [1]. Ausserdem wirkt er im Umfeld der Kinder mit Schulschwierigkeiten beratend und koordinierend mit. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Verständnis wecken für kindliche Entwicklung und Einsatz für sachgerechte fördernde Massnahmen bei Schul- und Erziehungsschwierigkeiten; [1] sGS 213.95.
b) Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte, Eltern und Behörden mit gezielter psychologischer Begleitung;
c) Antragstellung an die Schulbehörde zur Einleitung sonderpädagogischer und anderer pädagogisch-therapeutischer Massnahmen;
d) Zusammenarbeit mit andern Institutionen im Umfeld der Schule mit dem Ziel, erzieherische und schulische Massnahmen zu koordinieren;
e) Mitwirkung bei der Schulentwicklung im Interesse einer vielfältigen und kooperativen Schule;
f) Auseinandersetzung mit den Anforderungen einer sich wandelnden Gesellschaft, Engagement für Veränderungen zum Wohl des Kindes und Mitwirkung bei der Prävention gegen ungünstige Entwicklungen;
g) Mitwirkung bei der Fort- und Weiterbildung des Therapie- und Beratungspersonals im pädagogischen und psychologischen Bereich;
h) Mitwirkung der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen an wissenschaftlichen Arbeiten;
i) Qualitätssicherung der Arbeit der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen.
Konzept:
Art. 4. Die Dienstleistungen und die Versorgung nach Art. 3 werden in einem vom Vorstand erlassenen Konzept geregelt.
Mitglieder:
Art. 5. Mitglieder des Vereins sind:
a) der Kanton St.Gallen, vertreten durch das Erziehungsdepartement; b) der Verband St.Gallischer Schulgemeinden; c) der Kantonale Lehrerinnen- und Lehrerverband (KLV).
Organe:
Art. 6. Die Organe des Vereins sind:
a) die Delegiertenversammlung; b) der Vorstand; c) die Leitung; d) die Revisionsstelle.
Delegiertenversammlung:
a) Zusammensetzung
a) Das Erziehungsdepartement 15 Delegierte. Eine Person wird auf Vorschlag des Kantonalen Lehrerinnen- und Lehrerverbands (KLV) bezeichnet; b) Der Verband St.Gallischer Schulgemeinden 15 Delegierte. Drei Personen werden auf Vorschlag der Konferenz privater Sonderschulen und Sonderschulheime (KPS) bezeichnet.
b) Einberufung
Art. 8. Die Delegierten versammeln sich jährlich zur ordentlichen Delegiertenversammlung. Sie sind wenigstens drei Wochen zuvor schriftlich einzuladen. Ausserordentliche Delegiertenversammlungen werden auf Verlangen des Vorstandes, eines Mitgliedes nach Art. 5 lit. a oder b oder von einem Fünftel der Delegierten einberufen.
c) Aufgaben
Art. 9. Die Delegiertenversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Sie hat folgende Aufgaben:
a) Erlass der Statuten; b) Wahl eines Mitgliedes des Vorstandes als Präsidentin oder als Präsident; c) Genehmigung des jährlichen Präsidialberichtes und Entlastung des Vorstandes; d) Kenntnisnahme vom Bericht der Revisionsstelle, Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung der Rechnungsführung; e) Erlass des Voranschlages; f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
d) Beschlussfähigkeit
Art. 10. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Versammlungsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Präsident oder die Präsidentin hat den Stichentscheid.
Vorstand
a) Zusammensetzung
Art. 11. Der Vorstand besteht aus je fünf vom Erziehungsdepartement und vom Verband St.Gallischer Schulgemeinden ernannten Vertreterinnen und Vertretern. Das Erziehungsdepartement und der Vorstand des Verband des St.Gallischer Schulgemeinden bezeichnen ihre Vertretungen aus dem Kreis der Delegierten. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre; sie deckt sich mit derjenigen des Schulrates.
Die Zentralstellenleitung nach Art. 16 und eine von den Schulpsychologinnen und Schulpsychologen aus ihrer Mitte abgeordnete Person nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Die Zentralstellenleitung sorgt für die Protokollführung in Vorstand und Delegiertenversammlung.
b) Vertretungen
Art. 12. Eine Vertretung des Verbandes St.Gallischer Schulgemeinden im Vorstand wird auf Vorschlag der Konferenz privater Sonderschulen und Sonderschulheime (KPS) bezeichnet.
Das Mitglied der Delegiertenversammlung, das vom Erziehungsdepartement auf Vorschlag des Kantonalen Lehrerinnen- und Lehrerverbands (KLV) bezeichnet worden ist, gehört dem Vorstand an.
c) Aufgaben
Art. 13. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Erlass eines Geschäftsreglementes; b) Bezeichnung von Regionalstellen und deren Leitungen; c) Vorbereitung und Einberufung der Delegiertenversammlung; d) Vorlage von Jahresbericht, Jahresrechnung und Voranschlag an die Delegiertenversammlung; e) Vollzug der Beschlüsse der Delegiertenversammlung; f) Anstellung der Zentralstellenleitung sowie der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen; g) Abnahme des Jahresberichtes der Zentralstellenleitung; h) Festsetzung der Besoldung und Anstellungsbedingungen des Personals, soweit nicht die Dienstordnung für das Staatspersonal[1] angewendet wird; i) Erlass der Pflichtenhefte für die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen; k) Weitere Geschäfte, für die nicht ein anderes Organ zuständig ist.
d) Beschlüsse
Art. 14. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
e) Unterschrift
Art. 15. Der Präsident oder die Präsidentin bzw. der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin führt mit der Zentralstellenleitung oder einem weiteren Mitglied des Vorstandes rechtsverbindliche Kollektivunterschrift.
Leitung:
a) Gesamtleitung
Art. 16. Die Gesamtleitung des Schulpsychologischen Dienstes obliegt der Zentralstellenleitung. Im Verkehr gegen aussen, insbesondere in Vertretung des Dienstes bei andern Institutionen, wird der Titel "Direktor" oder "Direktorin" verwendet.
b) Regionalstellenleitung
Art. 17. Der Vorstand bezeichnet Regionalstellenleitungen.
c) Geschäftsreglement
Art. 18. Für die Aufgabenzuweisung an die Gesamtleitung und an die Regionalstellenleitungen erlässt der Vorstand ein Geschäftsreglement.
Revisionsstelle:
Art. 19. Das Erziehungsdepartement und der Verband St.Gallischer Schulgemeinden bezeichnen je eine Vertretung in die Revisionsstelle. Die Revisionsstelle überwacht die Geschäftsführung, prüft die Rechnung und erstattet Bericht an die Delegiertenversammlung.
Organisation
a) Zentralstelle und Regionalstellen
Art. 20. Der Schulpsychologische Dienst führt eine Zentralstelle und Regionalstellen. Die Regionalstellen sind im Rahmen des Geschäftsreglementes die Anlaufstellen für die Schulgemeinden, die Lehrerschaft und die Eltern ihres Einzugsgebietes.
b) Verwaltungspersonal
Art. 21. Der Zentralstelle und den Regionalstellen wird Verwaltungspersonal zugeteilt. Die Anstellung des Verwaltungspersonals obliegt der Zentralstellenleitung. Sie erlässt ein Pflichtenheft. Soweit nicht das Dienstrecht für das Staatspersonal angewendet wird, bedürfen besondere Vorschriften über Besoldung und Anstellungsbedingungen der Genehmigung des Vorstandes.
Finanzierung:
Art. 22. Die Aufwendungen des Vereins werden wie folgt finanziert:
a) Feste Beiträge zu gleichen Teilen des Kantons St.Gallen und des Verbandes St.Gallischer Schulgemeinden; b) Beiträge der Gemeinden für zusätzliche Leistungen; c) Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung [1]; d) Einnahmen für besondere Dienstleistungen; e) Erlöse aus Veröffentlichungen und aus dem Verkauf von Testmaterial.
Auflösung:
Art. 23. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Kanton St.Gallen und dem Verband St.Gallischer Schulgemeinden je zur Hälfte zu.
Invollzugsetzung:
Art. 24. Diese Statuten treten nach Erlass durch die Delegiertenversammlung in Vollzug.
Schulpsychologischer Dienst des Kantons St.Gallen
Der Präsident: Werner Stauffacher
Der Direktor: Dr. Hermann Blöchlinger
Fussnoten: [1] SR 210. [1] sGS 213.1. [1] sGS 213.95. [1] Vgl. sGS 140.1. und 143.2. [1] SR 831.2.
